Rechtsfolger
BG

§ 293 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
29.05.2021
BGBl. I Nr. 94/2021
Außerkrafttretensdatum
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Fälschung eines Beweismittels
§ 293.
(1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.
Schlagworte
Beweismittelfälschung, Beweisbetrug

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40234382
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P293/NOR40234382