Rechtsfolger
BG

§ 304 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1998
BGBl. I Nr. 153/1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 130/2001
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Geschenkannahme durch Beamte
§ 304.
(1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Übersteigt der Wert des Vorteils 25 000 S, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.1988 BGBl. Nr. 605/1987
01.10.1998 BGBl. I Nr. 153/1998 Fassungsvergleich ↗
01.01.2002 BGBl. I Nr. 130/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2005 BGBl. I Nr. 136/2004 Fassungsvergleich ↗
01.01.2008 BGBl. I Nr. 109/2007 Fassungsvergleich ↗
01.09.2009 BGBl. I Nr. 98/2009 Fassungsvergleich ↗
28.12.2019 BGBl. I Nr. 111/2019 Fassungsvergleich ↗
01.09.2023 BGBl. I Nr. 100/2023 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12040601
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P304/NOR12040601