Rechtsfolger
BG

§ 306 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1998
BGBl. I Nr. 153/1998
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
BGBl. I Nr. 98/2009
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Geschenkannahme durch Sachverständige
§ 306.
Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12040603
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P306/NOR12040603