Rechtsfolger
BG

§ 306a StGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.10.1998
BGBl. I Nr. 153/1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
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Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater
§ 306a.
(1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
29.07.1988 BGBl. Nr. 398/1988
01.10.1998 BGBl. I Nr. 153/1998 Fassungsvergleich ↗
01.01.2008 Fassungsvergleich ↗
01.09.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2009
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12040604
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P306a/NOR12040604