Rechtsfolger
BG

§ 307 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2009
BGBl. I Nr. 98/2009
Außerkrafttretensdatum
27.12.2019
BGBl. I Nr. 111/2019
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Bestechung
§ 307.
(1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
Schlagworte
Kollege, Untergebener, Konsulent, Amtsmißbrauch, Pflichtwidrigkeit

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
29.07.1988 BGBl. Nr. 398/1988
01.10.1998 BGBl. I Nr. 153/1998 Fassungsvergleich ↗
01.01.2008 BGBl. I Nr. 109/2007 Fassungsvergleich ↗
01.09.2009 BGBl. I Nr. 98/2009 Fassungsvergleich ↗
28.12.2019 BGBl. I Nr. 111/2019 Fassungsvergleich ↗
01.09.2023 BGBl. I Nr. 100/2023 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40110129
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P307/NOR40110129