Rechtsfolger
BG

§ 72 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.01.2013
BGBl. I Nr. 25/2013
Außerkrafttretensdatum
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Angehörige
§ 72.
(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.
(2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Lebensgefährte, Cousin, Cousine

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.10.1998 BGBl. I Nr. 153/1998 Fassungsvergleich ↗
01.01.2010 BGBl. I Nr. 135/2009 Fassungsvergleich ↗
19.01.2013 BGBl. I Nr. 25/2013 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40146774
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P72/NOR40146774