Rechtsfolger
BG

§ 16 KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1997
BGBl. I Nr. 6/1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. Nr. 140/1979
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Abzahlungsgeschäfte
§ 16.
(1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen
1. der Barzahlungspreis 310 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 310 000 S übersteigen wird, und
2. nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.
(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.
(3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12039271
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P16/NOR12039271