Rechtsfolger
BG

§ 28a KSchG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 48/2001
Außerkrafttretensdatum
30.06.2004
BGBl. I Nr. 12/2004
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§ 28a.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.
(2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40018141
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P28a/NOR40018141