Rechtsfolger
BG

§ 31f KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.2004
BGBl. I Nr. 91/2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
BGBl. I Nr. 50/2017
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§ 31f.
(1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem I. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 31e Abs. 3, kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40045316
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31f/NOR40045316