Rechtsfolger
BG

§ 5 KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1979
BGBl. Nr. 140/1979
Außerkrafttretensdatum
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Kostenvoranschläge
§ 5.
(1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.10.1979 BGBl. Nr. 140/1979
Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12031487
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5/NOR12031487