Rechtsfolger
BG

§ 14 UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.04.1992
BGBl. Nr. 147/1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
BGBl. I Nr. 185/1999
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2. Allgemeine Bestimmungen
Anspruch auf Unterlassung
§ 14.
In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9b, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a, 9b und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundesarbeitskammer, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden.

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12035998
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P14/NOR12035998