Rechtsfolger
BG

§ 18 UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.04.1992
BGBl. Nr. 147/1992
Außerkrafttretensdatum
11.12.2007
BGBl. I Nr. 79/2007
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines
Unternehmens
§ 18.
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 2, 6a, 7, 9, 9a, 9b, 9c, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12035999
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P18/NOR12035999