Rechtsfolger
BG

§ 30 UWG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.05.2015
BGBl. I Nr. 49/2015
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2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
§ 30.
(1) Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
23.11.1984 BGBl. Nr. 448/1984 (Stammfassung)
01.04.1992 BGBl. Nr. 147/1992 Fassungsvergleich ↗
01.01.2002 Fassungsvergleich ↗
01.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40023667
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P30/NOR40023667