Rechtsfolger
BG

§ 30 UWG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.05.2015
BGBl. I Nr. 49/2015
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2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
§ 30.
(1) Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40023667
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P30/NOR40023667