Rechtsfolger
BG

§ 128 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
Außerkrafttretensdatum
13.09.2012
BGBl. I Nr. 85/2012
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Schädlingsbekämpfung
§ 128.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es für
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032635
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P128/NOR40032635