Rechtsfolger
BG

§ 136d GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2012
BGBl. I Nr. 99/2011
Außerkrafttretensdatum
02.01.2018
BGBl. I Nr. 107/2017
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§ 136d.
Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 4 Abs. 8 WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40132511
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P136d/NOR40132511