8. Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe
§ 285.
Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.