o) Gewerberegister
Dezentrale Gewerberegister
§ 365.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis (Gewerberegister) zu führen, in das natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen nach Maßgabe der §§ 365a und 365b einzutragen sind.