Rechtsfolger
BG

§ 10 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.1997
BGBl. I Nr. 46/1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
BGBl. I Nr. 53/2018
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Überstundenvergütung
§ 10.
(1) Für Überstunden gebührt
1. ein Zuschlag von 50% oder
2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld.
(3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.
Schlagworte
Akkordlohn, Stücklohn

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1972 BGBl. Nr. 238/1971
01.05.1997 BGBl. I Nr. 46/1997 Fassungsvergleich ↗
01.09.2018 BGBl. I Nr. 53/2018 Fassungsvergleich ↗
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12113699
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P10/NOR12113699