Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken
§ 19.
(1) Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in § 18 genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.
(2) Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Abfrage einer Datenbank nach § 18 abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren.