BG Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) Zukünftige Fassung Fassung ab 20.11.2026 — Stammfassung BGBl. I Nr. 36/2026 (kundgemacht) Stand am Anzeigen § Öffnen RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ Suchen § 1Regelungsgegenstand§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Unwirksame Vereinbarungen§ 4Unentgeltlichkeit von Informationen§ 5Diskriminierungsverbot§ 6Anwendungsbereich§ 7Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite§ 8Werbung§ 9Allgemeine Informationen§ 10Vorvertragliche Informationspflichten§ 11Vorvertragliche Informationen bei Stundungen und Rückzahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 3§ 12Angemessene Erläuterungen§ 13Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung§ 14Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte§ 15Angenommene Zustimmung§ 16Standards für Beratungsdienstleistungen§ 17Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers§ 18Pflichten der Anbieter von Datenbanken§ 19Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken§ 20Zwingende Angaben in Kreditverträgen§ 21Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten§ 22Tilgungsplan§ 23Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags§ 24Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung§ 25Rücktrittsrecht§ 26Verbundene Kreditverträge§ 27Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers§ 28Kündigung durch den Verbraucher§ 29Vorzeitige Rückzahlung§ 30Forderungsabtretung§ 31Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen§ 32Definition und anwendbare Bestimmungen§ 33Kontoauszug§ 34Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes§ 35Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit§ 36Definition und anwendbare Bestimmungen§ 37Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten§ 38Kürzung oder Streichung der Überschreitung§ 39Anwendbare Bestimmungen§ 40Sonderbestimmungen für den Zahlungsaufschub§ 41Verbraucherleasingverträge§ 42Berechnung des effektiven Jahreszinses§ 43Zuständige Behörde§ 44Strafbestimmungen§ 45Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen§ 46VollziehungAnl. 1EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR KREDITIERUNGEN NACH DEM VERBRAUCHERKREDITGESETZAnl. 2EUROPÄISCHE INFORMATIONEN FÜR STUNDUNGEN UND RÜCKZAHLUNGSMODALITÄTENAnl. 3 Fassungen ab 20.11.2026 — Stammfassung BGBl. I Nr. 36/2026 (kundgemacht) ◀ diese Fassung