Rechtsfolger
BG

§ 40 VKrG 2026

Zukünftige Fassung

Inkrafttretensdatum
20.11.2026
BGBl. I Nr. 36/2026
Außerkrafttretensdatum
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Sonderbestimmungen für den Zahlungsaufschub
§ 40.
(1) Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (§ 8 Abs. 2) zusätzlich den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Die in § 8 Abs. 2 letzter Unterabsatz, § 8 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 festgelegten Ausnahmen und Einschränkungen gelten auch für diese Zusatzinformationen.
(2) Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen nach § 10 oder § 11 und im Kreditvertrag (§ 20 Abs. 2) angegeben werden. Diese Zusatzinformation gehört zu jenen Informationen, die nach § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 auf der ersten Seite des Formulars nach Anhang I oder Anhang II darzustellen sind.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278386
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P40/NOR40278386