Rechtsfolger
BG

§ 28 VKrG 2026

Zukünftige Fassung

Inkrafttretensdatum
20.11.2026
BGBl. I Nr. 36/2026
Außerkrafttretensdatum
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Kündigung durch den Verbraucher
§ 28.
Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278374
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P28/NOR40278374