Rechtsfolger
BG

§ 32 VKrG 2026

Zukünftige Fassung

Inkrafttretensdatum
20.11.2026
BGBl. I Nr. 36/2026
Außerkrafttretensdatum
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3. Abschnitt
Überziehungsmöglichkeiten
Definition und anwendbare Bestimmungen
§ 32.
(1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Darlehensvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.
(2) Für Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in Abs. 3 und in den §§ 33 bis 35 geregelten Besonderheiten anzuwenden.
(3) Unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen sind auf alle zins- und gebührenfreien Überziehungsmöglichkeiten § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278378
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P32/NOR40278378