Rechtsfolger
BG

§ 43 VKrG 2026

Zukünftige Fassung

Inkrafttretensdatum
20.11.2026
BGBl. I Nr. 36/2026
Außerkrafttretensdatum
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Zuständige Behörde
§ 43.
Zuständige Behörden nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 sind die für die jeweiligen Unternehmen im Aufsichtsrecht festgelegten Behörden, somit die Finanzmarktaufsichtsbehörde und die Gewerbebehörden. Die Gewerbebehörden haben mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2023/2225 auszuüben.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278389
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P43/NOR40278389