Rechtsfolger
BG

§ 36 VKrG 2026

Zukünftige Fassung

Inkrafttretensdatum
20.11.2026
BGBl. I Nr. 36/2026
Außerkrafttretensdatum
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4. Abschnitt
Überschreitungen
Definition und anwendbare Bestimmungen
§ 36.
(1) Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.
(2) Für Überschreitungen sind mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abschnitts nur § 2, § 3, § 6, § 7, § 18, § 19, § 30, § 31, § 39 und §§ 43 bis 46 anzuwenden.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278382
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P36/NOR40278382