Vollziehung
§ 46.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 43 und des § 44 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hinsichtlich § 44 Abs. 1 und 2 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.