Rechtsfolger
BG

§ 30 VKrG 2026

Zukünftige Fassung

Inkrafttretensdatum
20.11.2026
BGBl. I Nr. 36/2026
Außerkrafttretensdatum
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Forderungsabtretung
§ 30.
Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag abgetreten oder der Kreditvertrag selbst zulässigerweise auf einen Dritten übertragen, so hat der ursprüngliche Kreditgeber den Verbraucher darüber zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von § 1396 ABGB kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278376
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P30/NOR40278376