Rechtsfolger
BG

§ 23 VKrG 2026

Zukünftige Fassung

Inkrafttretensdatum
20.11.2026
BGBl. I Nr. 36/2026
Außerkrafttretensdatum
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Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
§ 23.
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitzuteilen:
1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;
2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278369
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/36/P23/NOR40278369