Rechtsfolger
BG

§ 1160 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1917
RGBl. Nr. 69/1916
Außerkrafttretensdatum
29.07.1993
BGBl. Nr. 502/1993
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Aufsuchen einer neuen Stellung.
§ 1160. Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen oder durch das Dienstverhältnis gehindert, eine andere Stellung aufzusuchen, so ist ihm nach der Kündigung zu diesem Behufe ohne Schmälerung des Entgelts auf Verlangen die angemessene Zeit freizugeben.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018896
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1160/NOR12018896