Rechtsfolger
BG

§ 1160 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
23.12.2018
BGBl. I Nr. 100/2018
Außerkrafttretensdatum
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Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 1160.
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Anmerkung
zwingend gemäß § 1164 Abs. 1

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40210623
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1160/NOR40210623