Rechtsfolger
BG

§ 1160 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2001
BGBl. I Nr. 44/2000
Außerkrafttretensdatum
22.12.2018
BGBl. I Nr. 100/2018
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Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 1160.
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Anmerkung
zwingend gemäß § 1164 Abs. 1

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40009452
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1160/NOR40009452