Rechtsfolger
BG

§ 261 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1998
BGBl. I Nr. 153/1998
Außerkrafttretensdatum
31.03.2012
BGBl. I Nr. 12/2012
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Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen
Geltungsbereich
§ 261.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren für ein Volksbegehren gleich.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12040600
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P261/NOR12040600