Rechtsfolger
BG

§ 28 UWG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.04.1992
BGBl. Nr. 147/1992
Außerkrafttretensdatum
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§ 28.
Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12036001
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P28/NOR12036001