Rechtsfolger
BG

§ 29 UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.04.1992
BGBl. Nr. 147/1992
Außerkrafttretensdatum
31.03.2000
BGBl. I Nr. 185/1999
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§ 29.
(1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den §§ 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.
(2) Wer diesem Verbot oder den in den §§ 27 und 28 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen.

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12036002
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P29/NOR12036002