Rechtsfolger
BG

§ 58 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
§ 58.
Gewerbetreibende, die den Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. §§ 55 und 57 finden keine Anwendung.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082313
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P58/NOR12082313