Rechtsfolger
BG

§ 27 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 149/2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
BGBl. I Nr. 71/2013
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Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27.
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40114807
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P27/NOR40114807