Rechtsfolger
BG

§ 27 AZG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 152/2015
Außerkrafttretensdatum
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Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27.
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Meldungen nach § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40177207
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P27/NOR40177207